Navigation überspringen

Wir suchen: Projektleitung / Bürofachkraft / Monteure (m/w/d)  Bewerben SIe sich jetzt!

Impressum

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:

Dirk Winter Linther Fenster GmbH
Linther Straße 4
14822 Linthe

E-Mail: info@bauelemente-winter.de
Tel.: 0 33 8 44 - 405
Fax: 0 33 8 44 - 75790

Geschäftsführer: Dirk Winter (Betreiber der Webseite)
Finanzamt: Brandenburg
Steuernummer: 048/107/02988
Amtsgericht Potsdam: HRB 18580
USt-ID: DE245846667


Design und Umsetzung
Websmart GmbH & Co. KG
www.websmart.de

Haftungshinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Streitigkeiten
Hier erhalten Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit uns an eine Schlichtungsstelle zu wenden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Cookie-Bestimmungen

Bedienung-, Wartung- und Pflegeanleitung

Sie haben sich für Fenster bzw. Türen entschieden, die in Qualität und in ihren Gebrauchseigenschaften dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

Um Ihnen über lange Jahre hinweg die ungetrübte Freude an Ihren Fenstern und Türen zu erhalten, haben wir einige Tipps zur korrekten Bedienung und Pflege als Download für Sie zusammengestellt.

Wartung und Pflege Groke Eingangstür Wartung und Pflege

Liefer- und Geschäftsbedingungen

Liefer- und Geschäftsbedingungen zum Download

I. Geltungsbereich

Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Inhalt unseres Angebotes und liegen allen Vereinbarungen zu Grunde, die zwischen uns und den Bestellern abgeschlossen werden. Diese Bedingungen gelten mit Zustandekommen des Vertrages als anerkannt, insofern sie dem Besteller vor Vertragsabschluss oder während einer früheren Geschäftsverbindung zur Kenntnisnahme zugegangen sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, der ausdrücklichen Bestätigung unsererseits. Ist eine dieser Bedingungen unwirksam, so gelten die übrigen Bedingungen uneingeschränkt weiter. Anstelle der unwirksamen Bestandteile treten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Kraft.

II. Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot ist bis zum Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Vertrag und jede Vertragsänderung kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auf das Erfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Erklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, insbesondere Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung dar.
  2. Bei Abweichung unserer Auftragsbestätigung vom vorangegangenen Angebot gilt diese als erneutes für 10 Tage verbindliches Angebot, das angenommen ist, wenn diesen nicht innerhalb der 10 Tage schriftlich widersprochen wird. Der Vertrag ist somit nach Ablauf des 10. Tages zustande gekommen, sofern er vom Besteller nicht schon vorher schriftlich angenommen wurde. 
  3. Eine nach Vertragsabschluss eingehende und vom Vertragsinhalt abweichende Auftragsbestätigung des Bestellers bleibt ohne rechtliche Bedeutung.
  4. Weicht der Auftrag oder die Annahmeerklärung des Bestellers von unserem Vertragsangebot ab, so gilt dies als Ablehnung unseres Angebot und zugleich als verbindliches Vertragsangebot seitens des Bestellers. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn er zu diesen Bedingungen schriftlich von uns angenommen wird.

III. Gefahrentragung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen vom Sitz des Lieferanten. Der Versand wird nach unserem Ermessen ausgeführt, sofern der Besteller keine besonderen Weisungen dafür erteilt hat. Transportschäden berühren unsere Vergütungsforderung nicht. Im Falle einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der Versendung geht die Gefahr im Zeitpunkt unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über.

IV. Liefertermine, Lieferverzug

  1. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist nicht bindend. Die angegebene voraussichtliche Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verlängert sich im Falle nachträglicher Auftragsänderungen und auch, falls der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder aus anderen Vertragsverhältnissen mit seiner Leistung im Verzug ist. Dies gilt insbesondere bei der Gewährleistung einer geeigneten Entladestelle und ihrer Zuwegung.
  2. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenen Unmöglichkeit, einer Verzögerung der Lieferung auf Grund höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unserem Vorlieferanten, technischer Schwierigkeiten, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren oder die die Ausführung unzumutbar machen, sowie auf Grund von Streiks oder Transporthindernissen oder auf Grund von Umständen, welche der Besteller zu vertreten hat, sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Beruht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit auf einem vom Besteller zu vertretenen Umstand, ist dieser zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

V. Auslieferung und Montage

  1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit einem LKW sowie für eine entsprechende Zuwegung und geeignete Entlademöglichkeiten Sorge zu tragen.
  2. Ferner hat er sicher zustellen, dass alle Vorleistungen der Montage, insbesondere Maurer- und Zimmererarbeiten, gewährleistet sind, so dass die Montage sofort nach Ankunft unserer Monteure beginnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
  3. Auf Verlangen ist vom Besteller die Arbeitszeit auf Stundenzetteln sowie der Abschluss der Montage mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
  4. Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B; insbesondere gilt die Leistung als abgenommen, wenn mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung keine Abnahme verlangt wird.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Lieferung bzw. Montage fällig; dies gilt auch für Teilleistungen für die entsprechenden Vergütungsanteile.
  2. Im kaufmännischen Verkehr berühren Mängelrügen die Fälligkeit der Zahlungsforderungen nicht. 
  3. Kosten anlässlich rückständiger Zahlungen, insbesondere Diskont- oder Inkassospesen, Stempelkosten und Insolvenzverluste sind vom Besteller zu tragen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. 
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis wie die Forderung, der es entgegengehalten werden soll, beruht.
  6. Wird die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder zum fest vereinbarten Zahlungstermin geleistet, so kommt der Besteller mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug. Wir sind ab diesem Zeitpunkt zur Berechnung von Verzugszinsen befugt. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufschieben. 
  7. Im Falle eines Zahlungsverzugs sind alle offen stehenden, auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Forderungen sofort zu zahlen. Wir sind berechtigt, im Falle des Verzugs weitere Teillieferungen bis zur Zahlung zu verweigern, ohne zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens verpflichtet zu sein. Ferner sind wir berechtigt, Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheck- oder Wechselprotest, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung auch wegen noch nicht fälliger Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung unserer Leistung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Ferner sind wir berechtigt, den unter VII. geregelten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und bereits ausgelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Daneben bestehen die gesetzlichen Sicherungsrechte. 
  8. Im kaufmännischen Verkehr sind wir berechtigt, vom Besteller ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Bezahlung unbeschadet anderer Ansprüche Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. 
  9. Zu einer Rücknahme der Ware sind wir nicht verpflichtet. Im Falle einer freiwilligen Rücknahme wird ein Betrag in Höhe von mindestens 20% des Rechnungsbetrages fällig. Abschläge für Wertminderung der zurückgegebenen Materialien bleibt vorbehalten. Der Besteller hat des Recht, den Nachweis zu führen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegebenen Materials wesentlich niedriger liegt als die von uns geltend gemachten Beträge.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Besteller darf die Ware nur im Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern, nicht aber an Dritte sicherhalber übereigenen oder verpfänden. Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen Rechtsgrung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit an uns sicherungshalber ab, und zwar auch, soweit die Ware verarbeitet ist. Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern entgegen, so wirkt diese Entgegennahme als für uns erfolgt; der Besteller ist diesbezüglich dieser entgegengenommenen Werte unser Treuhänder. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, so beschränkt sich die Abtretung der f Forderung an uns auf die Höhe unseres jeweiligen Vergütungsanspruchs. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherung die Forderungen um mehr als 10 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.
  2. Der Besteller haftet für jede Beschädigung oder Vernichtung der gelieferten Ware. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Besteller hat uns ferner jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zum Zweck ihrer Besichtigung zu verschaffen und trägt alle Kosten, die uns durch die Wahrnehmung unserer Eigentumsrechte entstehen, insbesondere die eines etwaigen Interventionsverfahrens. Von Pfändungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
  3. Für den Fall der Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einer anderen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an der Hauptsache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Besteller die Hauptsache unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Besteller die Ware verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen, die der Besteller lediglich für uns verwahrt.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns oder unser Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Gewährleistung

  1. Mit der Entladung (Liefergeschäft) durch den Besteller oder dessen Beauftragte nimmt der Besteller die Lieferung ab. Er bestätigt mit der Unterzeichnung der Versandpapiere die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung, insbesondere Stückzahl, Typ und Abmessung. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf mögliche Mängel zu untersuchen. Transportschäden hat der Besteller unbeschadet der Regelung unter III. auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Im kaufmännischen Verkehr hat der Besteller Mängelrügen unverzüglich, spätestens aber 1 Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu erheben. Kleinere Abweichungen, insbesondere solche in Größe, Form und Farbe gelten als genehmigt. 
  2. Änderungen zur technischen Verbesserung und Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Das Gleiche gilt für Mängel, die auf Anordnung des Bestellers oder seiner Subunternehmer beruhen oder auf die Beschaffenheit des Baukörpers oder sonstige Fremdeinwirkung zurückzuführen sind.
  3. Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahldurch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung wieder fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Lieferung ohne Zustimmung vom Besteller oder einem Dritten verändert, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verdreckt oder außer Funktion gesetzt wurde.
  4. Der Besteller trägt die Kosten, die uns durch eine unberechtigte Rüge eines vermeintlichen Mangels entstehen.

IX. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf das Fehlen von Eigenschaften zurückzuführen sind, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert worden sind über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen. Bei einer Schädigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

X. Sicherheitsleistung und Rücktritt

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers, insbesondere durch Tod, Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Rechtsform, Inhaberwechsel, Unternehmensveräußerung oder zahlt der Besteller eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht, so können wir Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche auf Sicherheitsleistung bleiben hiervon unberührt. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den wir für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages haben aufwenden müssen zuzüglich des entgangenen Gewinns.

XI. Unterlagen

Die von uns erstellten Unterlagen, z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische oder mündliche Vorschläge, Entwürfe oder dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (z.B. Materialauszüge) oder der Kalkulation befassen, sind nicht Gegenstand des Vertrages, bleiben in unserem Eigentum und genießen Urheberrechtsschutz. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der Besteller den dadurch von ihm verursachten Schaden zu ersetzen. Die Haftung für fehlerhafte Unterlagen ist außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt der Ort unseres Sitzes als Gerichtsstand und als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen.

XIII. Schlussbestimmung

  1. Sollten aus irgendeinem Rechtsgrund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Der Besteller erhält hierdurch Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten, soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, gespeichert werden.